Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Homatec Industrietechnik GmbH, Burgstädt/Sachsen 

§1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, der Homatec Industrietechnik GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 

2. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Sofern der Besteller eigene, anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten diese nicht. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen. 

§2 Angebot und Vertragsschluss 

1. Alle Angebote in Prospekten, Anzeigen und auf sonstigen Werbeträgern sind einschließlich der dort enthaltenen Preisangaben freibleibend und unverbindlich. 

An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 2 Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern keine andere Annahmefrist angegeben ist. 

2. Entscheidend für die Rechtsbeziehungen zwischen der Homatec Industrietechnik GmbH und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Das gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. 

3. Homatec Industrietechnik GmbH behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen, Film-, Bild- und Tonmaterialien gleich auf welchen Verbreitungsträgern und anderen Unterlagen sowie an ggf. zur Verfügung gestellten Werkzeugen vor. Der Besteller darf ohne schriftliche Zustimmung diese Gegenstände nicht an Dritte weitergeben, veröffentlichen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der Homatec Industrietechnik GmbH hat er diese Gegenstände zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, sofern diese für die Erreichung des Vertragszweckes nicht mehr benötigt werden oder ein Abschluss des Vertrages nicht erfolgte. 

§3 Preise 

1. Die im Vertrag ausgewiesenen Preise sind Nettopreise. Die MWSt. in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 

2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk Homatec Industrietechnik GmbH einschließlich der Verladung im Werk, ausschließlich jedoch der Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sowie anderer öffentlicher Gebühren und Abgaben. 

3. 

Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 3 Monate, kann Homatec Industrietechnik GmbH bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises verlangen. 

§4 Zahlung 

1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Homatec Industrietechnik GmbH. Leistet der Besteller nicht innerhalb der vorgenannten Frist, sind die dann noch ausstehenden Beträge mit 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. 

2. Eine Aufrechnung mit Gegenansprächen des Bestellers sowie die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

3. Homatec Industrietechnik GmbH ist berechtigt, Lieferungen oder sonstige Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern können. 

§5 Lieferzeit 

1. Alle Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Homatec Industrietechnik GmbH ausdrücklich schriftlich garantiert wurden. 

2. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Verladung im Werk erfolgt ist und die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. 

3. Garantierte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und erforderliche von ihm zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig liefert. 

4. Garantierte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist. 

5. Kommt Homatec Industrietechnik GmbH mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung aus welchem Grunde auch immer unmöglich, so ist die Haftung und die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gem. § 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. 

6. Homatec Industrietechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie dem Besteller zumutbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teillieferung vom Besteller für den vertraglichen Zweck verwendet werden kann, die Lieferung der übrigen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller durch die Teillieferung keine weiteren Kosten entstehen. 

§6 Versand, Verpackung, Gefahrübergang 

1. Die Art der Versendung und der Verpackung steht im Ermessen der Homatec Industrietechnik GmbH. 

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten, der die Versendung ausführt, übergeben worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der Übergabe ist der Beginn des Verladevorgangs. 

3. Verzögert sich die Verladung und die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers oder aus anderen Gründen, die in seiner Sphäre liegen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lagerkosten nach erfolgtem Gefahrübergang trägt der Besteller. Pro vollendete Woche der Lagerung betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages, wobei Homatec Industrietechnik GmbH höhere Lagerkosten nachweisen und geltend machen kann, der Besteller hingegen geringere Lagerkosten einwenden und nachweisen kann. 

4. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware nach Gefahrübergang auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruchschäden, Transportschäden, Feuerschäden, Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

5. Bei Bedarf nehmen wir die unsererseits verwendeten Verpackungsmaterialien zurück und führen sie unserem Recycling-System zu. Die Porto-/Rücksendekosten für Verpackungsmaterialien sind vom Empfänger unserer Waren zu tragen. 

§7 Abnahme 

Hat eine Abnahme stattzufinden, so gilt die Ware als abgenommen, wenn die Lieferung der Ware an den Besteller erfolgt ist, eine ggf. durch Homatec Industrietechnik GmbH geschuldete Installation abgeschlossen ist, Homatec Industrietechnik GmbH den Besteller unter angemessener Frist zur Abnahme erfolglos aufgefordert hat und das Werk vom Besteller in Betrieb genommen wurde. 

§8 Gewährleistung 

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang oder wenn eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme bzw. deren Fiktion (§ 7). 

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder einen bestimmungsgemäßen Dritten auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn die offensichtlichen Mängel nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich der Homatec Industrietechnik GmbH mitgeteilt wurden. 

3. Ist die von Homatec Industrietechnik GmbH hergestellte Ware oder erbrachte Leistung mangelhaft, ist Homatec Industrietechnik GmbH berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Erst im Falle des Fehlschlagens, also bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. 

4. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen, notwendige technische Änderungen oder technische Verbesserungen berechtigen den Besteller nicht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, sofern diese die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. 

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ihm übergebende Betriebs- oder Wartungsanleitungen der Homatec Industrietechnik GmbH nicht befolgt, Änderungen an der Ware vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchs-materialien verwendet, die nicht geeignet sind. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, zu beweisen, dass der von ihm behauptete Mangel nicht durch obige Umstände herbeigeführt wurde. 

6. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 

§9 Haftungsbegrenzung 

1. Homatec Industrietechnik GmbH haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur gemäß nachfolgender Einschränkungen. 

2. Soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, haftet Homatec Industrietechnik GmbH nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

3. Im Falle einer Haftung dem Grunde nach gemäß vorstehender Ziff. 2. ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die Homatec Industrietechnik GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Auch mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. 

4. Besteht eine Haftung dem Grunde nach für einfache Fahrlässigkeit, so ist die Ersatzpflicht Homatec Industrietechnik GmbH für Sach- und Personenschäden auf 10.000,00 EUR je Schadenfall beschränkt, auch im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. 

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen des § 9 gelten nicht für eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für Garantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem deutschen Produkthaftungs-gesetz. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt 

1. Homatec Industrietechnik GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller derzeitig bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller vor. 

Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Höhe der zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 %, wird Homatec Industrietechnik GmbH auf Wunsch des Bestellers einen von ihr zu bestimmenden Teil der Sicherungsrechte frei geben. 

2. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren. Erforderliche Wartungs- und Installationsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 

3. Der Besteller ist verpflichtet, der Homatec Industrietechnik GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet, beschädigt oder vernichtet wird. Im Falle einer Pfändung hat der Besteller unverzüglich auf das Eigentum der Homatec Industrietechnik GmbH hinzuweisen. Der Besteller ist zudem verpflichtet, einen Geschäfts-sitzwechsel anzuzeigen. 

4. Ist Homatec Industrietechnik GmbH wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückgetreten, so ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 

5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten. Unzulässig sind hingegen Verpfändungen und Sicherungsübereignungen. 

Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware an Homatec Industrietechnik GmbH ab. Die Homatec Industrietechnik GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Besteller tritt ebenfalls bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware sonstige Forderungen ab, die er gegen Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware erwirbt, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Homatec Industrietechnik GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Homatec Industrietechnik GmbH wird diese Einzugsermächtigung nur nach von ihr ausgeübtem Rücktritt vom Vertrag widerrufen. 

Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller im Namen und für Rechnung der Homatec Industrietechnik GmbH erfolgt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Homatec Industrietechnik GmbH gehörenden Ware, steht der Homatec Industrietechnik GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil im Verhältnis 

des Wertes, der von Homatec Industrietechnik GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zu. 

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand 

1. Alle Rechtsbeziehungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen zwischen der Homatec Industrietechnik GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen Homatec Industrietechnik GmbH ist deren Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Klagen der Homatec Industrietechnik GmbH gegen den Besteller ist nach Wahl der Homatec Industrietechnik GmbH der Geschäftssitz der Homatec Industrietechnik GmbH oder der Geschäftssitz des Bestellers. 

§ 12 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen zwischen Homatec Industrietechnik GmbH und dem Besteller nicht berührt. 

(Stand: Januar 2023)